Phytotherapeutika im Arzneimittelrecht

Wie alle anderen Arzneimittel unterliegen auch rein pflanzliche Arzneimittel den geltenden Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Sie müssen wie alle übrigen Arzneimittel nach entsprechender toxikologischer und rückstandstoxikologischer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) einem der Anhänge 1-3 der VO 2377/90 (EWG) zugeordnet sein. Die pflanzlichen Substanzen müssen dafür nach Artikel 6 der Verordnung umfangreichen Untersuchungen unterzogen werden. Finden Phytotherapeutika Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren, sind meist Wartezeiten einzuhalten.
Im Falle einer Umwidmung eines für eine lebensmittelliefernde Spezies zugelassenen Phytotherapeutikums auf eine andere lebensmittelliefernde Spezies sind neben dem Therapienotstand (§ 56a Abs. 2 AMG) die dann üblichen Wartezeiten von 28 Tagen für essbare Gewebe, 7 Tagen für Milch und 10 Tagen für Eier zu beachten. Umwidmungen von Humanphytotherapeutika sind für Tiere möglich, die nicht der Lebensmittellieferung dienen, wenn ein Therapienotstand vorliegt (§56a Abs. 2 AMG). Das Gleiche gilt für die Herstellung von Phytotherapeutika in der Hausapotheke entsprechend den Maßgaben des § 13 Abs. 2 AMG der TÄHAV, d.h. hier besteht ein grundsätzlicher Freiraum zur Erstellung von Phytotherapeutika, der über das limitierte Angebot an Fertigarzneimitteln hinaus geht (Riedel-Caspari 2005; Arlt et al. 2003). Im Pferdesport sind darüber hinaus auch die Dopingbestimmungen zu beachten. Für die Behandlung von Tieren auf rein pflanzlicher Basis stehen verschiedene Fertigpräparate zur Verfügung, die von Injektionslösungen, Salben, Tinkturen bis hin zu Pulvern und Tees reichen. Allerdings ist Ihre Zahl mit den immer schwierigeren Zulassungsbedingungen und nach dem Ende der Nachzulassung im Jahr 2005 stark zurückgegangen.